Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

 

§ 17
Schul- und Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 748 069 700 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulen und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulen finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Beschultenzahl gemäß § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträgerin ist, ein Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511).
Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.