Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

 

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Klima- und Forstpauschale nach § 16, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Klima- und Forstpauschale nach § 16, den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511).
Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.