Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

 

§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1.  durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und

2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21

für das Jahr 2022 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2023, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2023 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511).
Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.