Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Kulturelles Erbe

(1) Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung des Landes. Dazu gehört auch die Sammlung, Sicherung, Erhaltung und Überlieferung künstlerischer und kultureller Ausdrucksformen, deren wissenschaftliche Erforschung und zeitgemäße Vermittlung in eine diverse Gesellschaft sowie die Förderung von Maßnahmen, die diesen Zielen dienen. Dies schließt die Industriekultur ebenso wie weitere materielle und immaterielle Formen des kulturellen Erbes ein. Hierdurch soll das Geschichtsbewusstsein gestärkt und das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten werden. Untrennbar damit verbunden ist die Erforschung und Beachtung der Provenienz von Sammlungsobjekten sowie von Institutions- und Sammlungsgeschichten.

(2) Das Land fördert den Erhalt und die Pflege des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Es unterstützt Kultureinrichtungen in ihrer Aufgabe, Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen, auszustellen oder auf andere Art öffentlich zugänglich zu machen. Das Land unterstützt Kultureinrichtungen bei der Digitalisierung von Kulturgut, bei der Übernahme von originär digitalem Kulturgut, bei der Bereitstellung der Digitalisate für die öffentliche Nutzung sowie bei der digitalen Langzeitarchivierung.

(3) Durch öffentlich zugängliche Inventare, Verzeichnisse und Portale soll das kulturelle Erbe Nordrhein-Westfalens erfasst und sichtbar gemacht werden.

(4) Das immaterielle kulturelle Erbe des Landes wird in einem Verzeichnis bei dem für Kultur zuständigen Ministerium dokumentiert.

(5) Der Schutz und die Pflege von Denkmälern, die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Kultureinrichtungen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Denkmalbehörden richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Von Veröffentlichungen, die unter wesentlicher Verwendung von Objekten aus öffentlichen Sammlungen entstanden sind, kann die besitzende Einrichtung nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen die kostenfreie Ablieferung eines Belegexemplars verlangen. § 61 gilt entsprechend, wobei eine Entschädigung ab einem Autorinnen- oder Autoren- beziehungsweise Herstellungspreis von 100 Euro gewährt wird.

(7) Die Pflege des kulturellen Erbes umfasst die Geschichte von Migration, Flucht und Vertreibung sowie deren Bedeutung für die Kultur in Nordrhein-Westfalen.

(8) Die Förderung der Kulturpflege der Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler verbindet zeitgemäße Erinnerungskultur mit Bildungsarbeit für künftige Generationen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).