Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Provenienzforschung

(1) Der unrechtmäßige Erwerb von Objekten in öffentlichen Sammlungen schließt den dauerhaften Verbleib in der jeweiligen Sammlung in der Regel aus. Sollte eine Restitution nicht möglich sein, ist in der Sammlungsdokumentation, in der Präsentation sowie im Rahmen von Publikationen möglichst auf die Herkunft, die Provenienzkette sowie mögliche Lücken in der Provenienz hinzuweisen.

(2) Das Land beachtet für seine Einrichtungen die „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden" vom 3. Dezember 1998 (https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Washingtoner-Prinzipien/Index.html ). Die dazu abgegebene „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 (https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Gemeinsame-Erklaerung/Index.html ) findet bei der Erforschung der Provenienz des Kulturbesitzes, bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung und bei der Findung einer gerechten und fairen Lösung nach Maßgabe der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 (Neufassung 2019, https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Recherche/Handreichung/Index.html) Anwendung. Die weiteren gesetzlichen Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Das Land unterstützt die Erforschung zur Provenienz von Objekten in öffentlichen Sammlungen sowie Forschungsvorhaben, Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und Veranstaltungen sowie die Vermittlung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(3) Das Land unterstützt die Erforschung der Provenienz von Objekten aus weiteren Entzugs-kontexten in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949, der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis 1990 sowie aus kolonialen Kontexten. Das Land fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und die Vermittlung von Forschungsergebnissen.

(4) Die von dem für Kultur zuständigen Ministerium und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe eingerichtete „Koordinationsstelle für Provenienzforschung in Nordrhein-Westfalen“ dient als Beratungszentrum und Ansprechpartnerin für Provenienzforschung in Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).