Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 18
Soziokultur

(1) Das Land unterstützt unter besonderer Berücksichtigung von § 13 Absatz 5 Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen beziehungsweise Initiativen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind.

(2) Förderung der Soziokultur zielt auf künstlerische Programme und Konzepte, kulturelle Chancengleichheit durch Bildungsangebote, auf die Förderung von Diversität und Teilhabe und die Stärkung demokratischer Partizipation.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).