Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23
Fördervereinbarungen

Das für Kultur zuständige Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde beziehungsweise Gemeindeverband vereinbart werden. Das für Kultur zuständige Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nicht-kommunalen, aber von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).