Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 27
Jurys und Sachverständige

(1) Zur Entscheidungsfindung bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien sowie zum Erwerb und Erhalt von Kunstwerken und sonstigen bedeutsamen Kulturgütern sind Jurys oder externe Sachverständige hinzuzuziehen.

(2) Dies gilt auch für Fördermaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen des Landes, wenn für die Entscheidungsfindung regelmäßig wiederkehrend eine Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbungen getroffen werden muss.

(3) Jurys sind in Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, und im Sinne von § 10 Absatz 2 zu berufen. Neben Sachverständigen sollen auch Künstlerinnen und Künstler berufen werden. Es soll eine regelmäßige Rotation der Mitglieder sichergestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).