Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 32
Kunst und Bau

(1) Bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen werden künftig wieder regelmäßig Kunst und Bau-Projekte realisiert. Ziel ist es, durch die Verbindung von Kunst und Bau die Baukultur des Landes Nordrhein-Westfalen sichtbar und nachhaltig in vorbildlicher Weise zu stärken. Durch die künstlerische Ausgestaltung soll ein direkter Bezug zwischen Öffentlichkeit, Gebäude und Nutzung hergestellt werden. Die Baukultur soll jeweils einen speziellen Orts- und Objektbezug haben und dazu beitragen, Akzeptanz und Identifikation der Nutzerinnen oder Nutzer mit ihrem Bauwerk zu stärken, Aufmerksamkeit herzustellen und Standorten ein zusätzliches Profil zu verleihen.

(2) Das Land stellt bei Neu- und Umbauvorhaben des Landes, die erforderlichen Mittel für Kunst-und-Bau-Projekte im Rahmen des Baubudgets zur Verfügung. Das für Bauen zuständige Ministerium regelt das Verfahren im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kultur zuständigen Ministerium in einer Richtlinie. Die Richtlinie definiert Kriterien und Umfang.

(3) Die Durchführung des Projektes obliegt der jeweiligen Bauherrschaft. Sie erfolgt in Abstimmung mit dem für „Kunst und Bau“ zuständigen Ministerium, einem Landesbeirat oder mit der von ihm benannten Stelle. Die Auswahl der Bauvorhaben und die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler erfolgen in transparenten Verfahren und beziehen die künftigen Nutzer mit ein. Die ausgewählte Künstlerin oder der ausgewählte Künstler soll möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen werden.

Teil 3
Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder

Abschnitt 1
Performative Künste, Musik, Literatur, Visuelle Künste

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).