Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 37
Bildende Kunst

(1) Die besonderen Belange der bildenden Künstlerinnen und Künstler werden in zielgerichteten Fördermaßnahmen berücksichtigt, die insbesondere die künstlerische Produktion, Einrichtungen der künstlerischen Infrastruktur und eine weitere Vernetzung und Organisation der Freien Kunstszene unterstützen. Unmittelbar an die künstlerische Produktion angebunden ist die Arbeit von Ausstellungsinitiativen der Freien Szene.

(2) Es liegt im Landesinteresse, die Kunstvereine als wichtige Orte der Präsentation und Reflexion von zeitgenössischer Kunst mit ihrer besonderen Vermittlungsrolle zwischen junger Kunstszene und etablierten Kulturinstitutionen zu fördern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).