Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 50
Wissenschaftliche Bibliotheken

(1) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung, Lehre, Studium und Kunstausübung (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie an den staatlichen Hochschulen des Landes. Sie sollen nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre besonderen Aufgaben für Forschung, Lehre, Studium und Kunstausübung jedermann für die private oder berufliche wissenschaftliche Bildung und Forschung zur Verfügung stehen.

(2) Die Bibliotheken gemäß Absatz 1 stellen die für Lehre, Forschung, Studium und Kunstausübung an ihrer Einrichtung erforderlichen Bücher, Zeitschriften und anderen Medienwerke bereit. Sie haben zudem die Aufgabe, die langfristige Nutzung ihrer Bestände sicherzustellen und hierbei auch Verfahren zur Langzeitverfügbarkeit von digitalen Beständen anzuwenden. Sie wirken bei der freien und ungehinderten Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access) mit.

(3) Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin nimmt ihre Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 881) wahr. Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin hat als Stiftung öffentlichen Rechts die Aufgabe, die Informations- und Literaturversorgung in den Fachgebieten Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften sowie deren Grundlagenwissenschaften und Randgebieten bedarfsgerecht sicherzustellen. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium.

(4) Wissenschaftliche Bibliotheken an den staatlich anerkannten Hochschulen des Landes

oder anderer Träger sollen sich an den Maßgaben der Absätze 1 und 2 orientieren. Kirchlich-wissenschaftliche Bibliotheken ergänzen und bereichern das Angebot der übrigen wissenschaftlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen.

(5) Im Übrigen bleiben die Regelungen des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 329) geändert worden ist, des Kunsthochschulgesetzes, des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) sowie des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).