Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 54
Weitere Bibliotheken

(1) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung, der Gerichte sowie des Landtags Nordrhein-Westfalen (Behördenbibliotheken) stehen für die Allgemeinheit zur Verfügung, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen Dienststelle über den Zugang zur Bibliothek.

(2) Bibliotheken in Justizvollzugseinrichtungen des Landes sind zur Benutzung für Gefangene, Untergebrachte sowie Arrestantinnen und Arrestanten bestimmt und nicht frei zugänglich. Ziel dieser Bibliotheken ist es insbesondere, den Gefangenen, Untergebrachten sowie Arrestantinnen und Arrestanten über die vorgehaltenen Medien Perspektiven für ein Leben in sozialer Verantwortung zu eröffnen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Sie bieten darüber hinaus Möglichkeiten der individuellen Weiterbildung und persönlichen Selbsterfahrung. Bibliotheken in Justizvollzugseinrichtungen können mit öffentlichen Bibliotheken kooperieren und dafür auch die Beratungsleistungen der Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken in Anspruch nehmen.

(3) Die Lippische Landesbibliothek in Detmold wirkt als ehemalige Landesbibliothek des Landes Lippe bei der Erfüllung des landesbibliothekarischen Auftrages mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).