Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 61
Entschädigung für körperliche Medienwerke

(1) Der oder die Ablieferungspflichtige hat gegen die Bibliothek einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte des Ladenpreises, wenn das abgelieferte Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(2) Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).