Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 2 (Fn 4)
Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz sowie der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:
1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
a) Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22
Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S.
2768) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der praktischen
Ausbildung sowie
b) Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 des
MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274),
2. die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der
praktischen Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und § 19 Absatz 4 des
MT-Berufe-Gesetzes untersagt werden kann,
3. das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur
Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß
a) § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu
darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes sowie
b) § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und
4. die Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.
(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und
Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
erlassen über
1. ein verbindliches Rahmencurriculum und einen
verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) und
2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die
Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des
MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467).
(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und
Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
erlassen über
1. das Nähere zu Lehrformaten, die
selbstgesteuertes Lernen oder virtuelles und elektronisches Lernen
(E-Learning) gemäß
a) § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und
b) § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
beinhalten, und
2. die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in
dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach
a) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und
-Prüfungsverordnung oder
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
zu absolvieren sind.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1466); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 2 Absatz 1 geändert sowie Absätze 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 3 Absatz 2 (alt) durch die Absätze 2 (neu) und 3 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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