Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 20
Schutz des Landtags
(1) Für den Landtag Nordrhein-Westfalen wird ein befriedeter Bannkreis gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind.
(2) Ausnahmen von diesem Verbot kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtags im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister zulassen.
(3) Der befriedete Bannkreis wird in der Landeshauptstadt Düsseldorf wie folgt und wie aus der Anlage 1 ersichtlich bestimmt:
1. im Norden durch das Molenfundament einschließlich Steinschüttung entlang dem Grundstück, wobei die östliche und westliche Grenze auf der Promenade jeweils durch besonders verlegte Pflastersteine kenntlich gemacht sind,
2. im Westen ausgehend von der Rheinuferpromenade im Bereich der Grünflächen markiert durch besondere Plattierungen, im Bereich der Busparkplätze durch deren äußere Begrenzung und weiterhin bis zur Stromstraße durch eine sichtbare Kante entlang der Einfahrt zur Tiefgarage,
3. im Süden westlich beginnend an der Einfahrt zur Tiefgarage die innere Grenze des Radweges, im weiteren Verlauf innerhalb der Feuerwehrzufahrt durch eine herausgehobene Pflasterung, im Bereich des Grünstreifens durch Betonsteine bis zur östlichen Grundstücksgrenze unter Ausklammerung des Treppenaufgangs und
4. im Osten beginnend an der Stromstraße durch die Bastion, im weiteren Verlauf durch die äußere Grenze des Weges unter Einbeziehung des Rondells - Trafostation -, endend auf der Rheinuferpromenade.
In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2). |
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