Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 25.11.2023
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§ 32
Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2). |
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