Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 26.8.2005 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 28. September 2005.

 

§ 2

Grundsätze

(1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

(2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 31 LRG NW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(3) Der Berechnung der Sendezeit des Rahmenprogrammveranstalters ist die durchschnittliche wöchentliche Sendezeit zugrundezulegen. Die errechnete Sendezeit ist auf volle und halbe Stunden auf- bzw. abzurunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.

Aufgehoben durch Satzung vom 26.8.2005 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998.