Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 3
Ausschluß der Zugangsberechtigung

(1) Nicht zugangsberechtigt sind die nach § 26 Abs. 1 LRG NW bestimmungsbefugten Stellen. Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW nicht mitwirken. Die für die Produktion erforderliche Beratung stellt keine Mitwirkung im Sinne dieser Bestimmungen dar.

(2) Nicht zugangsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Vom Zugangsverbot nach Satz 1 sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Theater, Volkshochschulen, Hochschulen, Schulen und sonstige kulturellen Einrichtungen nicht erfaßt. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden sind als bestimmungsbefugte Stellen nach Absatz 1 vom Zugang ausgeschlossen.

(3) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen.

(4) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind.

(5) Nicht zugangsberechtigt sind politische Parteien und Wählergruppen.

(6) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen sind, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dieser stehen.

(7) Nicht zugangsberechtigt sind weiterhin Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 LRG NW ausgeschlossenen juristischen Personen oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998