Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 6
Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft lehnt Programmbeiträge ab, die den in § 24 Abs. 4 LRG NW genannten Anforderungen und den übrigen Bestimmungen des LRG NW (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 6 LRG NW) nicht entsprechen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft gibt den Gruppen die ihr von der LfR zur Verfügung gestellten Unterlagen über die Nutzung des Offenen Kanals im lokalen Hörfunk zur Kenntnis.

(4) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998