Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 8
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfR dafür verantwortlich, daß eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 17 Abs. 2 LRG NW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft aus § 17 Abs. 3 LRG NW bleibt unberührt.

(2) Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.

(3) Das Verfahren über Programmbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfR über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998