Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Belegung von Kabelkanälen mit Rundfunkprogrammen in solchen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Programme in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über eine Kabelanlage mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 504.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 9. September 1998.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.