Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von elektrischen oder elektromagnetischen Signalen zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.

(2) Kabelanlagenbetreiber sind die Deutsche Telekom AG oder andere Unternehmen.

(3) Grenzüberschreitende Programme sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und im versorgten Gebiet der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind.

(4) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme nach Absatz 3 empfangbar sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 504.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 9. September 1998.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.