Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Allgemeine Belegungsgrundsätze

(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 LRG NW.

(2) Bei der Belegung der Kanäle ist darauf zu achten, daß die vorhandenen Kanalkapazitäten optimal ausgenutzt werden. Programmen, denen nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NW ein Vorrang vor anderen Programmen zukommt, sind grundsätzlich reichweitenstärkere Kanäle zuzuweisen als nachrangigen Programmen. Zur Erreichung einer zuschauerfreundlichen und möglichst kontinuierlichen Kanalbelegung sollen die den Programmen zugewiesenen Kanäle grundsätzlich beibehalten werden, es sei denn, daß durch eine Verlegung eine verbesserte technische Nutzung der vorhandenen Kanalkapazitäten im Sinne von Satz 1 erreicht wird.

(3) Sofern die Übertragungskapazität einer Kabelanlage ohne die im Hyperband für Fernsehprogramme in Pal-Norm ausgewiesenen Kanäle nicht ausreicht, sollen die Kanäle im Hyperband mit Programmen belegt werden, für die in anderen Frequenzbereichen keine Einspeisemöglichkeit besteht.

(4) Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 41 Abs. 2 LRG NW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 504.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 9. September 1998.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.