Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Rangfolgeentscheidung

(1) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39 LRG NW), aufgrund einer Zulassung (§ 4 LRG NW) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Satz 2 LRG NW genannten Grundsätze.

(2) In die Rangfolgeentscheidung nach Absatz 1 sind terrestrische Programme, die im versorgten Gebiet der Kabelanlage nur mit erhöhtem Antennenaufwand zu empfangen sind, einzubeziehen, wenn der Anbieter des Rundfunkprogramms oder der Betreiber der Kabelanlage dies der LfR angezeigt hat.

(3) Zur Ermittlung der Akzeptanz des Programms sind die Veranstalter verpflichtet, der LfR die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit Veranstalter nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 504.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 9. September 1998.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.