Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen. Sie regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahn.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 7 der Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 (GV. NW. S. 396), festgelegten Altersgrenzen um mindestens zweieinhalb Jahre unterschreitet. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 39 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist,

3. ein mit einer

a) Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II in Geschichte als erstem Fach,

b) Ersten juristischen Staatsprüfung,

c) Diplomprüfung der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften
oder einer entsprechenden Hochschulprüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer anderen gleichstehenden wissenschaftlichen Hochschule nachweist,

4. im Rahmen des Studiums einen Nachweis der Befähigung zu selbständiger geschichtswissenschaftlicher Forschung erbracht hat oder mit einer Dissertation über ein Thema der mittleren, neueren oder neuesten Geschichte, der Historischen Hilfswissenschaften, der Rechtsgeschichte, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte oder der Kirchengeschichte promoviert ist,

5. angemessene Kenntnisse der lateinischen, französischen und mittelhochdeutschen Sprache sowie der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere der Schriftkunde und Urkundenlehre, besitzt.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 5 kann das für das Archivwesen zuständige Ministerium zulassen. Es kann in Einzelfällen auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die ein von Absatz 2 Nr. 3 abweichendes Studium abgeschlossen haben.
(4) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber ihren oder seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben, muss sie oder er bei dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, gilt die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1997, (GV. NW. 1997 S. 216/SGV. NW. 20301).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.