Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 2
Bewerbung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist über eines der Ausbildungsarchive (§ 8) an das für das Archivwesen zuständige Ministerium zu richten. Sie muss spätestens vier Monate vor dem Einstellungstermin (§ 3 Abs. 2) vorliegen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein ausführlicher, handgeschriebener Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit (4x6 cm),

3. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder des entsprechenden Nachweises der allgemeinen Hochschulreife,

4. beglaubigte Abschriften des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder die Hochschulabschlussprüfung und des Nachweises nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, gegebenenfalls des Doktor-Diploms,

5. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen über einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeiten und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

8. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besitzt, oder der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage derjenigen Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.