Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 8
Ausbildungsarchive und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsarchive sind die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie üben die Dienstaufsicht über die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar aus, die oder der ihnen von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium zugewiesen wird. Sie können einzelne Befugnisse auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Ausbildungsstellen übertragen.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Ausbildungsarchive,

2. die Archivschule Marburg,

3. andere von dem Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.

(3) Das Ausbildungsarchiv weist die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar den in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Ausbildungsstellen zu.

(4) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar den Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

(5) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar ist verpflichtet, an den für sie oder ihn bestimmten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.