Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 11
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei Bruchwerten werden die Punktzahlen bis zur ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf oder mehr, wird auf die volle Punktzahl aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.