Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 12
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung findet in dem Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen statt. Sie soll einen mindestens einmonatigen Lehrgang am Bundesarchiv und ein mindestens zweimonatiges Praktikum an einem nichtstaatlichen Archiv, das von mindestens einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren Archivdienstes betreut wird, einschließen.

(2) Gegenstände der praktischen Ausbildung sind:

1. Einführung in Aufgaben, Organisation und Struktur der Archive,
2. Behörden- und Registraturkunde,
3. Aussonderung, Bewertung und Übernahme von Schriftgut,
4. Ordnung und Verzeichnung von Archivgut,
5. Auskunfts- und Gutachtertätigkeit,
6. Benutzer- und Magazindienst,
7. Archivtechnik (Konservierung, Restaurierung, Reprographie), Archivbau, ADV-Einsatz,
8. archivalische Quellenkunde einschließlich Leseübungen an lateinisch- und französischsprachigen Texten,
9. historisch-politische Bildungsarbeit und Publikationstätigkeit,
10. Dienststellenverwaltung.

(3) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar hat während der praktischen Ausbildung einen geeigneten Archivbestand zu erschließen und dabei einen Bewertungsvorschlag zu entwickeln und zu begründen.

(4) Über jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der länger als einen Monat dauert, ist von der oder dem für diesen Abschnitt in der jeweiligen Ausbildungsstelle verantwortlichen Ausbilderin oder Ausbilder eine Beurteilung jeder Staatsarchivreferendarin oder jedes Staatsarchivreferendars nach dem Muster der Anlage 1 (Befähigungsbericht) abzugeben und nach Bekanntgabe an die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar von dem Ausbildungsarchiv zur Ausbildungsakte zu nehmen. Eine Durchschrift der Beurteilung ist der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar auf Antrag auszuhändigen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 11 Abs. 1 festgelegten Punktzahlen und Noten abschließen.

(5) Über jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der einen Monat oder weniger dauert, ist von der oder dem für diesen Abschnitt in der jeweiligen Ausbildungsstelle verantwortlichen Ausbilderin oder Ausbilder lediglich eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Ausbildungsdauer und die Gebiete, in denen die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar ausgebildet worden ist, hervorgehen und die angibt, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist.

(6) Am Ende der gesamten praktischen Ausbildung stellt das Ausbildungsarchiv nach dem Muster der Anlage 2 (Beurteilung) für jede Staatsarchivreferendarin und jeden Staatsarchivreferendar auf der Grundlage der Beurteilungen der einzelnen Abschnitte im Verhältnis der zeitlichen Anteile der benoteten Abschnitte an der gesamten praktischen Ausbildung unter angemessener Berücksichtigung der Bescheinigungen nach Absatz 4 die Gesamtnote für die praktische Ausbildung fest. Die praktische Ausbildung ist unter Beachtung des § 11 Abs. 2 mit einer der in § 11 Abs. 1 festgelegten Punktzahlen und Noten zu bewerten.

(7) Die Feststellung der Gesamtnote für die praktische Ausbildung ist der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar zur Kenntnis zu geben und auf Antrag in Durchschrift auszuhändigen. Punktzahl und Note der praktischen Ausbildung sind der Archivschule Marburg zu den Prüfungsakten zu übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.