Historische SGV. NRW.

14 / 27

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 14
Zweck und Gliederung der Prüfung

(1)Die archivarische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 5) erreicht hat.

(2)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Die Prüfung kann in Abschnitten durchgeführt werden.

(3)Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeitpunkt und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv und die Einstellungsbehörde. Sie oder er veranlasst die Ladung der Staatsarchivreferendarin oder des Staatsarchivreferendars.

(4)Bei der Prüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.