Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Die archivarische Staatsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, den das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes Hessen beruft. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule Marburg,

3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die Beamtin oder der Beamter des höheren Archivdienstes an einem Staatsarchiv oder einem Stadtarchiv im Lande Hessen sein muss.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgabe objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sie sind zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses verpflichtet.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.