Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine fünfstündige Arbeit unter Aufsicht aus den Bereichen

1. Archivrecht im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsrechts,

2. Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters (Behandlung eines lateinischsprachigen Schriftstücks nach aufgegebenen Gesichtspunkten),

3. Historische Hilfswissenschaften der Neuzeit (Behandlung eines deutschsprachigen Schriftstücks nach aufgegebenen Gesichtspunkten),

4. Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters oder der Neuzeit (Behandlung eines deutschsprachigen Schriftstücks des Mittelalters oder französischsprachigen Schriftstücks der Neuzeit nach aufgegebenen Gesichtspunkten).

Die Wahl nach Nummer 4 trifft die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei Beginn der Prüfung.

(2) Das für das Gebiet oder den Bereich zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg schlägt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je zwei Prüfungsaufgaben vor. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die endgültige Auswahl. Die Vorschläge sind geheim zu halten.

(3) Die Prüfungsfragen sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Die zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.

(4) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt das für das jeweilige Gebiet oder den jeweiligen Bereich zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg. Sie oder er kann sich im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes vertreten lassen. Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten und unterschreibt die Niederschrift.

(5) Wird eine schriftliche Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit dem Punktwert O ("ungenügend") bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.