Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 17
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg unabhängig voneinander mit einer der in § 11 Abs. 1 festgelegten Punktzahlen und Noten zu bewerten. Weichen die Punktzahlen, um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses Mittel in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen wird aufgerundet. Bei der Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsauschusses Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest. Dieses Mitglied darf nicht als Erst- oder Zweitkorrektorin oder -korrektor an der Bewertung beteiligt gewesen sein.

(2) Die Punktzahlen und Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.

(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass wenigstens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit 5 Punkten und der Note "ausreichend" bewertet wurden. Andernfalls gilt die archivarische Staatsprüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.