Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 22
Erkrankung, Versäumnis

(1 )Ist die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen.

(2) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus den im Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Erscheint die Püfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstermin nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Liefert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht ab, so ist diese mit dem Punktwert O und der Note "ungenügend" zu bewerten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.