Historische SGV. NRW.

23 / 27

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 23
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer, die oder der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder die oder der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsichtsführende oder der Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 582; geändert durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 neu gefasst durch Artikel 28 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1998.

Fn 5

§ 3 Abs. 3 geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.