Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Daten sind Werte, Angaben oder formulierbare Befunde, die unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext sind und in Sammlungen strukturiert in Form von Tabellen, Listen oder Datenbanken vorliegen.

(2) Offene Daten sind Daten, auf die alle natürlichen und juristischen Personen frei zugreifen können und die von allen genutzt, bearbeitet und geteilt werden können.

(3) Metadaten sind Informationen, die Daten beschreiben und es ermöglichen, Daten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(4) Ein Format ist offen, wenn die zugrundeliegenden Datenstrukturen und die entsprechenden Standards öffentlich zugänglich, vollständig dokumentiert, offen publiziert sowie entgeltfrei erhältlich und entgeltfrei nutzbar sind.

(5) Ein Standard ist offen, wenn er nicht durch eine natürliche oder juristische Person allein kontrolliert wird.

(6) Eine Schnittstelle ist ein definierter Übergang, der von einem Softwaresystem bereitgestellt wird, der es anderen Programmen ermöglicht mit diesem System zu kommunizieren. Sie ist offen, wenn sie öffentlich beschrieben und öffentlich zugänglich ist.

(7) Nutzung ist jede Verwendung von Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken erfolgt.

(8) Eine grundlegende Überarbeitung von Daten im Sinne des § 16 Satz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn die Datenstruktur oder Datenschnittstellen wesentlich verändert werden oder Datensätze um Daten ergänzt werden.

(9) Anonymisierung ist der Prozess, in dessen Verlauf personenbezogene Daten in Daten umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder derart in Daten umgewandelt werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

(10) Nutzende des Open. NRW-Portals sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über das Portal bereitgestellte offene Daten abrufen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).