Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 4
Daten und Metadaten
(1) Die Daten sollen in offenen Datei- oder Schnittstellenformaten und vorranging über offene Schnittstellen bereitgestellt werden. Zur Schnittstelle soll eine Schnittstellen-Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die deren Anwendung erläutert. Es sollen die in der Anlage 1 genannten Formate verwendet werden.
(2) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind die Daten mit Metadaten zu versehen. Der nationale Metadatenstandard zum Austausch von offenen Verwaltungsdaten „Data Catalogue Vocabulary Application Profile“ (DCAT-AP.de) in seiner jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Metadaten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Veröffentlichte Daten sollen dauerhaft bereitgestellt werden. Sie sind unverzüglich zu aktualisieren. Aktualisierungen sollen in den Metadaten kenntlich gemacht werden.
(4) Die XÖV-Standards oder vergleichbare Standards des IT-Planungsrates im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zur einheitlichen Strukturierung von Datensätzen sind zu beachten.
In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24). |
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