Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 5
Lizenzen

(1) Die bereitgestellten Daten einschließlich zugehöriger Metadaten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und uneingeschränkt im Sinne des § 3 Absatz 2 genutzt werden können. Es sollen die in der Anlage 2 genannten Lizenzen verwendet werden. Für die Bereitstellung von Daten nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sind diese Lizenzen verpflichtend.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere, wenn Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen, können die Daten ausnahmsweise unter anderen als in Anlage 2 genannten Lizenzen bereitgestellt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllen.

Abschnitt 3
Besondere Grundsätze für das Bereitstellen von offenen Daten
nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).