Historische SGV. NRW.

3 / 29

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 3 (Fn 4)
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Sekundarstufe I dauert in der Regel sechs Jahre. Die Dauer kann um zwei Jahre überschritten werden. Um ein weiteres Jahr kann sie nach Entscheidung der Versetzungskonferenz überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Diese Fristen schließen die Verweildauer in der Erprobungsstufe (§ 11 Abs. 3) ein.

(2) Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann an Gymnasien und Gesamtschulen der Bildungsgang durch folgende Maßnahmen um ein Schuljahr verkürzt werden:

a) durch individuelles Überspringen einer Klasse oder Jahrgangsstufe gemäß § 28 Abs. 2 ASchO und § 2 Abs. 3 APO-GOSt;

b) durch Zusammenfassung und Förderung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen, die aufgrund individueller Vorversetzungsentscheidung eine Klasse oder Jahrgangsstufe überspringen (§ 20 Abs. 1 Satz 2; vgl. § 2 Abs. 3 APO-GOSt);

c) durch die Bildung von Profilklassen mit erhöhten Anforderungen, in denen leistungsstarke Schülerinnen und Schüler von der Klasse 7 oder 9 an zusammengefasst werden. Die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 werden in der Sekundarstufe I vorgearbeitet. Die Schülerinnen und Schüler können nach Klasse 10 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten (§ 2 Abs. 4 APO-GOSt).

Über die Einrichtung von Profilklassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz. Die Genehmigung zur Einrichtung entsprechender Klassen erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Klassenbildungswerte des Regelsystems müssen dauerhaft erreicht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.