Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 5 (Fn 5)
Wechsel der Schulform

(1) Ein Wechsel der Schulform auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis zum Beginn der Klasse 9 möglich. Die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz der abgebenden Schule trifft die Entscheidung über die Eignung für einen Wechsel in die gewünschte Schulform und in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt werden kann. Der Wechsel kann in der Regel nur zum Beginn eines Schuljahres erfolgen.

(2) Voraussetzung für einen Wechsel zur Realschule, zur Aufbaurealschule, zum Gymnasium oder zum Aufbaugymnasium ist, dass aufgrund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Für einen Wechsel zum Gymnasium oder Aufbaugymnasium ist es zusätzlich erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler ab Klasse 7 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat.

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium zur Realschule oder Hauptschule oder von der Realschule zur Hauptschule übergehen, werden in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenndie Versetzungsbedingungen der aufnehmenden Schulform erfüllt sind; nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt, wenn sie in der aufnehmenden Schulform nicht fortgesetzt wird. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. Bis spätestens in der 12. Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz der aufnehmenden Schule, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.

(4) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Bei einem Schulformwechsel kann zur Sicherung der Schullaufbahn nach Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.