Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 6 (Fn 5)
Unterrichtsorganisation, Unterrichtsfächer, Stundentafeln

(1) Der Unterricht wird als Pflichtunterricht und als Wahlpflichtunterricht erteilt.

(2) Pflichtunterricht ist der nach Wochen- oder Jahresstundenzahl und Fächern/ Lernbereichen für alle verbindliche Unterricht. Wahlpflichtunterricht ist der nach Wochen- oder Jahresstundenzahl verbindliche, von der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen des Angebots der Schule wählbare Unterricht, der entsprechend den individuellen Befähigungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung ermöglicht. Der Wahlpflichtbereich I umfasst Wahlpflichtunterricht in den Klassen 7 bis 10, der Wahlpflichtbereich II Wahlpflichtunterricht in den Klassen 9 und 10.

(3) Zusätzlich kann Förderunterricht eingerichtet werden.

(4) Arbeitsgemeinschaften können als Unterrichtsveranstaltungen auch klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden. Sie werden nicht auf die nach den Stundentafeln vorgesehene Wochen- oder Jahresstundenzahl angerechnet.

(5) Für den Unterricht sind die Stundentafeln gemäß Anlagen 1 bis 6, die Richtlinien, Lehrpläne und sonstigen Erlasse der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Lehrpläne verbindlich. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer und Lernbereiche sowie einen zeitlich veränderten Fremdspracheneinsatz und Abweichungen von der Fremdsprachenfolge zur Erprobung zulassen. Bei bilingualem Unterricht kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von Zeitanteilen einzelner Unterrichtsfächer zulassen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fremdsprachenfolge besteht nicht.

(6) Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. Soweit die Fächer des Pflichtunterrichts und der Wahlpflichtunterricht es erfordern, können andere Lerngruppen gebildet werden.

(7) Die Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes) können andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht von der Schulkonferenz festgelegt werden; das in den Stundentafeln festgelegte Gesamtvolumen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich ist verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet. Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen können zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten. Die Unterrichtszeit wird durch ausreichende Pausen unterbrochen.

(8) Die Fächer eines Lernbereichs können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie können aufgrund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Richtlinien und Lehrpläne der Schulform zulassen.

(9) Nach Entscheidung der Schulkonferenz können im Unterricht besondere fachliche und pädagogische Schwerpunkte gesetzt und fächerübergreifende Unterrichtsformen eingeführt werden. Diese Entscheidung ist im Schulprogramm festzulegen; Absatz 7 bleibt unberührt.

(10) Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Muttersprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden. Wird nach dieser Verordnung Englisch ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache verpflichtend unterrichtet, kann der Unterricht in der Muttersprache auch an die Stelle der ersten Fremdsprache treten.

(11) Am Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 29 bis 31 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

(12) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 10 oder Absatz 11 teilnehmen, wird muttersprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.

(13) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer Fremdsprache.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.