Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 7 (Fn 5)
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach den §§ 21, 22 und 25 ASchO. Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

(2) Schriftliche Klassenarbeiten zur Leistungsfeststellung werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie nach besonderer Bestimmung dieser Ausbildungsordnung in den Fächern der Wahlpflichtbereiche geschrieben. Einmal im Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine andere Form der schriftlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden, soweit dies nach den besonderen Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung nicht ausgeschlossen ist.

(3) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 21 Abs. 6 ASchO sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

(4) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.