Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 13
Abschluss der Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Erziehungsberechtigten spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten.

(2) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Versetzungskonferenz mit der Versetzung in die Klasse 7 auch über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für die besuchte Schulform.

(3) Versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule kann der Übergang in die Klasse 7 der Realschule, der Aufbaurealschule, des Gymnasiums oder des Aufbaugymnasiums empfohlen werden, wenn die Versetzungskonferenz die Eignung aufgrund der Leistungen und der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers festgestellt hat; entsprechend können versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule in die Klasse 7 des Gymnasiums oder Aufbaugymnasiums überwechseln. Die Entscheidung über den empfohlenen Schulwechsel treffen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die abgebende Schule.

(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 11 Abs. 3) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung die Versetzung erreicht werden kann. Im Übrigen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Wahl der Erziehungsberechtigten in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz aufgrund des Leistungsbildes und der Gesamtentwicklung feststellt, dass nur ein Übergang in die Hauptschule erfolgen kann. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.

(5) Bei einem Wechsel in die Gesamtschule gilt § 5 entsprechend.

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Hauptschule

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.