Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 31
Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -

(1) Die Hauptschule vergibt am Ende der Klasse 10 Typ B, die Realschule und das Gymnasium vergeben am Ende der Klasse 10 den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -, wenn die Versetzungsbedingungen gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind. Das Fach des Wahlpflichtbereichs wird in der Hauptschule nicht berücksichtigt.

(2) Die Gesamtschule vergibt den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -, wenn mindestens zwei Erweiterungskurse besucht worden sind und

1. in den Erweiterungskursen und im Fach des Wahlpflichtbereichs I mindestens ausreichende, in den Grundkursen mindestens befriedigende Leistungen und

2. in den anderen Fächern bei sonst ausreichenden Leistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen

erzielt wurden. Bei Teilnahme an mehr als zwei Erweiterungskursen werden die in diesen Erweiterungskursen erzielten Leistungen wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkursbereich gewertet. Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Eine weitere Unterschreitung der Leistungen in den übrigen Fächern um bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.