Historische SGV. NRW.

33 / 29

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

 

§ 32
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Hauptschule und die Realschule erteilen mit dem Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn in allen Fächern befriedigende oder bessere Leistungen vorliegen. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

(2) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 (§ 26) neben dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(3) Die Gesamtschule erteilt mit dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe bei Teilnahme an mindestens drei Erweiterungskursen, wenn

1. in den Erweiterungskursen und im Fach des Wahlpflichtbereichs I mindestens befriedigende Leistungen, im Grundkurs mindestens gute Leistungen und

2. in den übrigen Fächern mindestens befriedigende Leistungen

vorliegen. Bei Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die in dem vierten Erweiterungskurs erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistungsnote im Grundkurs gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.