Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand

(1) Die Organmitglieder erhalten 50,-- € (Fn 2) als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse.

(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.

(3) Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 687, geändert durch Regelung v. 10.3.2000 (GV. NRW. S. 394).

Fn 2

entspricht 97,79 DM