Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden
und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
und der Vertreterversammlung

Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK NRW und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrag erhalten

- die/der Vorsitzende des Vorstandes einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Vierfachen
sowie
- die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Zweifachen
des in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrages.

Die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung erhalten einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 75 v. H. des in Satz 1 genannten Pauschbetrages. Alle Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 687, geändert durch Regelung v. 10.3.2000 (GV. NRW. S. 394).

Fn 2

entspricht 97,79 DM