Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 2 (Fn 4)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, je einem/einer Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer berufsbildenden Schule oder einem Lehrer/einer Lehrerin einer Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt. Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer und die Lehrer/Lehrerinnen ergibt sich aus § 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bezirk des Landesversicherungsamtes bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Von Absatz 1 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 650; geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§§ 1, 2 und 6 geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.