Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der Aufsichtführung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn/sie die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss bewertet die betreffende Arbeit bei Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes mit dem Punktwert Null.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 650; geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§§ 1, 2 und 6 geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.