Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 17
Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigung enthält

  1. die Bezeichnung "Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung",
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin ausgebildet wird sowie den Ausbildenden,
  4. die in den Prüfungsarbeiten erzielten durchschnittlichen Punktzahlen,
  5. das Datum der Prüfung,
  6. die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,
  7. das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsberuf anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.

(4) Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung erhalten der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 650; geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§§ 1, 2 und 6 geändert durch Art. 1 der VO v. 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.